• Rechtsanwalt - Steuerberatung in Halle (Saale) und Landsberg

Rechtsgebiet
Erbrecht

Als Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin biete ich Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall:

Generalvollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

  • Testamente
  • Berliner Testament
  • Behindertentestament
  • Unternehmensnachfolge
  • Stiftungsrecht

Nach dem Erbfall:

  • Rechte und Pflichten des Alleinerben
  • Abwicklung Miterbengemeinschaft
  • Pflichtteilsrecht

Testaments­vollstreckung/Nachlass­verwaltung/Nachlass­pflegschaft

  • Anfechtungsverfahren Testamente
  • Erbscheinsverfahren

Nachlassinsolvenz

Generalvollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Das Gesetz (seit Sept. 2009) gibt an, welche hohen Anforderungen an die Patientenverfügung gestellt werden. Nur wenn diese in der Urkunde vollständig erfüllt sind, ist die Patientenverfügung auch wirksam. Ärzte und Krankenhäuser prüfen genau, ob die Patientenverfügung geeignet ist, den unumkehrbaren Verlauf der letzten Lebensphase zu verkürzen. Dem Wunsch nach einem selbstbestimmten Ende wird von den Bevollmächtigten Nachdruck verliehen.

Viele Menschen gehen davon aus, dass der Ehepartner oder die Kinder berechtigt sind, in dem Fall, dass man selber nicht reden kann oder will, hier für den Betroffenen handeln dürfen. Das ist falsch! Es gibt kein Vertretungsrecht aus Familienzugehörigkeit. Ist jemand nicht in der Lage - aus welchen Gründen auch immer - seine Rechtsgeschäfte selbst wahrzunehmen, so wird über das Zivilgericht ein so genannter Betreuer bestellt. Dieser regelt alle wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten, auch wenn ein Ehepartner oder Kinder vorhanden sind.

Die Generalvollmacht regelt im Wesentlichen die Bestimmung, dass der Ehepartner, Kinder oder andere Vertraute für den Vollmachtgeber tätig werden dürfen. Andere sogenannte Ersatzbevollmächtigte können benannt werden. In diesem Fall wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Fremdbetreuung nicht gewünscht ist. Sollte der Vollmachtgeber rechtsunfähig im juristischen Sinne sein, so soll der Vollmachtgeber - der ja den Betroffenen am besten kennt – alle Angelegenheiten im besten Sinne regeln.

Testamente

Grundsätzlich gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1922 ff. BGB). Das bedeutet in der Regel, dass das gesamte Vermögen des Erblassers an seinen Ehepartner zu ½ und an die Abkömmlinge ebenfalls zu ½ übergeht. Diese bilden sodann eine Miterbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Sämtliche Miterben haben die gleichen Rechte und Pflichten. Oftmals ist diese gesetzliche Regelung nicht uneingeschränkt gewollt. Soll die Erbfolge anders erfolgen, muss ein Testament errichtet werden (§§ 1937 ff. BGB). So kann z. B. durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden, dass die Ehepartner sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Nach dem Ableben des länger Lebenden sollen die Kinder Schlusserben zu gleichen Teilen sein (sog. Berliner Testament).

Die Erbeinsetzung unterliegt allein dem Willen des Testierenden. Das Testament kann von dem Erblasser durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden (§ 2247 BGB). Weiterhin kann ein öffentliches Testament durch Niederschrift eines Notars errichtet werden (§2231, Nr. 1 BGB).

Eine weitere Sonderform ist das so genannte Behindertentestament. Dies steht stets im Spannungsverhältnis zwischen der Sicherung des Nachlassvermögens zugunsten des Behinderten und des Interesses des Sozialleistungsträgers (bestätigt wieder durch BGH-Urteil vom 19.01.2011).

Miterbengemeinschaft

Die Miterbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die die Verwaltung des gesetzlichen Nachlassvermögens zur Aufgabe hat (§§ 2032 ff. BGB). Das Ziel ist die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB). Die gemeinschaftliche Verwaltung und Verwertung des Nachlassvermögens birgt für alle Beteiligten Probleme. Die Auseinandersetzung und Abwicklung der Miterbengemeinschaft kann in der Praxis häufig gütlich durch umfassende und abschließende Vereinbarungen geregelt werden.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Erblassers, die durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (sämtliche seiner Kinder, Eltern und Ehegatte, § 2309 BGB).

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft (§2314 BGB), der über die Gerichte durchsetzbar ist. Dieser Auskunftsanspruch ist die Grundlage seines Zahlungsanspruches, denn durch ihn wird der Wert des Nachlasses ermittelt. Ein Pflichtteilsanspruch besteht immer und kann nur in Extremfällen entzogen werden (§2333 BGB).